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Viele Standard-Mietverträge enthalten heutzutage eine sogenannte Kleinreparaturklausel. Diese Klausel verpflichtet Mieter dazu, die anfallenden Kosten für kleinere Instandsetzungen bis zu einem bestimmten Maximalbetrag (oft zwischen 75 und 120 Euro pro Einzelfall) komplett selbst zu tragen. Vermieter versuchen in der Praxis gelegentlich, die entstandenen Kosten für eine Rohrreinigung über diese spezielle Klausel auf den Mieter abzuwälzen. Hier ist jedoch für alle Mieter größte Vorsicht geboten: Die deutsche Rechtsprechung ist in diesem speziellen Punkt sehr streng und verbraucherfreundlich. Eine Kleinreparaturklausel greift in der Regel ausschließlich bei Gegenständen, die dem direkten und ständigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Das sind beispielsweise Wasserhähne, Duschköpfe, Lichtschalter oder Fenstergriffe. Abwasserrohre, die fest in der Wand oder im Boden verbaut sind, gehören laut den gängigen Gerichtsurteilen ausdrücklich nicht dazu. Lediglich der frei zugängliche Geruchsverschluss (Siphon) unter dem Waschbecken könnte theoretisch unter diese Regelung fallen. Wenn jedoch eine professionelle Motorspirale oder ein Hochdruckspülgerät zum Einsatz kommen muss, um tieferliegende Verstopfungen im Rohrsystem zu lösen, scheidet die Anwendung der Kleinreparaturklausel definitiv aus. Sollten Sie als Mieter also eine Rechnung für den Einsatz der Rohrreinigung in Düsseldorf oder an einem anderen Standort zur Begleichung erhalten, prüfen Sie ganz genau, wo die Verstopfung saß und was die von den Profis ermittelte Ursache war.